ALTERSVERSORGUNG FÜR VORSTÄNDE
Ausgangslage
- Vorstands-Pensionszusagen unterliegen der Angemessenheitsprüfung gemäß § 87 Abs. 1 AktG bzw. bei Banken der InstitutsVergV
- Bei einigen Vorstands-Pensionszusagen ist kein (vollständiger) Insolvenzschutz vorhanden
- Viele ältere Vorstands-Pensionszusagen weisen nach meiner Erfahrung rechtliche Mängel auf (Unnklarheiten, Unvollständigkeiten, Unbewusste Abweichung vom Betriebsrentengesetz etc.)
Mein Angebot
- Marktgerechtigkeit und Angemessenheitsprüfung nach § 87 Abs. 1 AktG
- Pragmatischer Praxisrat zu einer angemessenen und insolvenzsicheren Gestaltung
- Beratung von Aufsichtsräten und Beiräten sowie von Vorständen
Meine Erfahrung
Beratung einer Vielzahl von DAX30 und MDAX Unternehmen sowie großer Familienunternehmen bezogen auf die Altersversorgung der Vorstände bzw. Geschäftsführerin den letzten 10 Jahren